Umwelt / Grundlagen für den Variantenentwurf

Die Autobahn GmbH möchte geringstmöglich in die Umwelt eingreifen. Die umweltfachlichen Belange werden daher bei dem Variantenentwurf berücksichtigt. Mehr dazu im Video.

Wenn Sie hierzu eine Frage, einen Hinweis oder eine Anregung hatten, dann konnten Sie die Kommentarfunktion hier unten (bitte ganz nach unten scrollen) nutzen. Auch das Kommentieren von Kommentaren war möglich.

Es gab Irritationen zur Verwendung der Bewertungsmöglichkeit. Auf Wunsch von Dialogbeteiligten schalteten wir die Funktion ab und baten um Ihr Verständnis.

Alle eingereichten Kommentare und Antworten finden Sie, wenn Sie weiter nach unten scrollen.

13 Kommentare zu „Umwelt / Grundlagen für den Variantenentwurf“

  1. Ich bin Berufskraftfahrer und nutze die A3 permanent. Würden die Baustellen Leverkusener Rheinbrücke und AK Hilden
    nicht existieren, gäbe es keine Überfrequentierung des Autobahn Abschnitts Ohligser Heide. Es ist logisch, daß ein Großteil der LKW die Neusser Rheinquerung nutzt, da die Leverkusener für über 3,5to. nicht befahrbar ist. Zu Zeiten, als die Brückenprobleme noch nicht bekannt waren, war die A3 zeitweise gar regelrecht schön leer. Dank dem Umbau der Automobilindustrie durch die Regierung, sowie der weiteren Plünderung der Brieftaschen der Autofahrer durch steigende CO2-Steuer, sehe ich kein Wachstum am Fahrzeugbestand, im Gegenteil rechne ich mit stagnierenden Zuwachsraten. Als Anwohner halte ich zudem ein weiteres Zurückdrängen der Ohligser Heide für verantwortungslos, gerade angesichts dessen, daß auch aus Eigenheimbedarf immer mehr Natur zubetoniert wird.

    1. Lothar@probost.de

      Sehr guter Beitrag, Herr Herget – wir als Bürgerinitiative 3reicht.de sehen das ganze Thema Mobilität-Umwelt-Klima -Ausbau bzw. besser NICHT-Ausbau natürlich ähnlich.
      Lothar Probost – http://www.3reicht.de

    2. Maurice Müller, Die Autobahn GmbH

      Sehr geehrter Herr Herget,
      bei der Erstellung der Verkehrsprognose wurden auch Wechselwirkungen mit anderen Baumaßnahmen berücksichtigt. Zum Thema Umwelt: Insbesondere auch im Bereich des FFH-Gebiets Ohligser Heide (Flora-Fauna-Habitat) berücksichtigen wir die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt bereits jetzt in der Vorplanung. Derzeit sind die Ohligser Heide betreffend zwei Varianten denkbar: ein symmetrischer Ausbau oder ein asymmetrischer Ausbau auf der Westseite. Bei der Findung der Vorzugsvariante haben die Umweltbelange eine besondere Bedeutung. Mit dem Ziel bereits im Vorfeld eine Variante für den Ausbau zu finden, bei welcher die Auswirkungen auf die Umwelt am geringsten sind, wird eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Darüber hinaus wird für jedes der insgesamt vier FFH-Gebiete im Abschnitt zwischen Leverkusen-Opladen und Hilden eine separate und umfangreiche FFH-Verträglichkeitsprüfung erstellt, um eine Betroffenheit des jeweiligen FFH-Gebiets sicher ausschließen zu können. Im weiteren Verlauf der Planung werden wir qualitative und quantitative Inanspruchnahmen von Schutzgütern parzellenscharf und auf den Quadratmeter genau ermitteln und bewerten. Die Vermeidung von Eingriffen in Naturschutzgebiete, insbesondere in FFH-Gebiete, hat dabei eine sehr hohe Priorität. Unser Ziel ist, eine optimale und möglichst umweltverträgliche Variante für den achtspurigen Ausbau zu ermitteln.
      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Maurice Müller

  2. Sibylle Hauke

    Wie viele(alte) Bäume fallen dem Projekt zum Opfer? Wie viele m² Naturschutzgebiete werden in Anspruch genommen? Wie viele Wohnhäuser sind durch mehr Lärm und Abgase betroffen?
    Wir brauchen nicht mehr Autobahnen, wir brauchen einen funktionsfähigen Nahverkehr und mehr Transport von Gütern mit der Bahn!

    1. Maurice Müller, Die Autobahn GmbH

      Sehr geehrte Frau Hauke,
      Eingriffe in die Umwelt werden wir im Zuge der weiteren Planung noch konkretisieren. Dabei werden wir qualitative und quantitative Inanspruchnahmen von Schutzgütern parzellenscharf und auf den Quadratmeter genau ermitteln und bewerten. Hieraus kann eine Vermeidung oder ein Ausgleich bzw. Kompensation der Eingriffe resultieren. Die letztendliche Entscheidung wird im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Aktuell befinden wir uns in der Vorplanung mit dem Ziel, eine optimale und möglichst umweltverträgliche Variante für den achtspurigen Ausbau zu ermitteln.
      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Maurice Müller

  3. Lothar@probost.de

    Sehr geehrter Herr Bauer, Sehr geehrter Herr Früh,

    nach mir bekannten öffentlich einsehbaren Dokumenten ist das Fernstraßenbundesamt u.a. zuständig für: 

    gem. Anlage 2
    zum Errichtungserlass für das FBA
    § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FStrBAG
    Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16
    FStrG
    § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 FStrBAG,
    § 16 FStrG
    Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von
    Bundesautobahnen nach § 17 FStrG
    
    Das FBA ist u.a. zuständig für:
          
    
    • die Widmung, Umstufung und Einziehung,
    • die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
    • die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen,
    • die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und
    • die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Autobahn GmbH,
    • Unterstützung des BMVI in Bezug auf die Bundesfernstraßen bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Auftragsverwaltung der Länder, Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
    ...................................................................................................................................................
    
    Die Autobahn GmbH. ist zuständig für: gem. Wikepedia:        
    

    Die Autobahn GmbH des Bundes ist für alle Aufgaben rund um die Verwaltung der Bundesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen zuständig.[15] Dazu gehören:

    • die Planung von baulichen Maßnahmen und Maßnahmen zum Erhalt von Autobahnen und anderen Bundesfernstraßen
    • der Bau und die Erneuerung von Autobahnen und anderen Bundesfernstraßen
    • der ganzjährige Betrieb der Straßen, was beispielsweise die Gewährleistung des Winterdienstes und der Grünschnitte umfasst
    • der vorausschauende Erhalt der Autobahninfrastruktur und die Sicherstellung eines guten Zustands
    • die Verwaltung des Autobahnvermögens im Auftrag des Bundes
    • die Finanzierung der Bundesfernstraßen und von Investitionen in den Ausbau und die Weiterentwicklung der Infrastruktur

    Für hoheitliche Aufgaben (Planfeststellung u. a.) wird das Fernstraßen-Bundesamt mit Sitz in Leipzig und Außenstellen in Hannover, Bonn und Gießen zuständig sein.[16]

    ....................................................................................................................................................................................
    
    
    Ich sehe hier erhebliche Überschneidungen bei den Zuständigkeiten ! 
    
    z.B.  Die Bestimmung der Planung und Linienführung ( FBA )   und z.B. die Planung von baulichen Maßnahmen 
     ( Autobahn GmbH. )  ?!
              
    
    Ganz wichtig ist doch wohl, daß in den entscheidenden Phasen : Planfeststellung KEINE  Zuständigkeit bei Ihnen liegt.
    
    Danke für eine Kommentierung Ihrerseits - Wie genau erfolgt die Abgrenzung  ?
    
    Unabhängig der individuellen Betrachtung halte ich die Durchführung der Infotage 15.03.2021 - 19.03.2021 (noch)   NICHT für eine rechtssichere
    Bürgerbeteilung.
    
    Lothar Probost 
    


    
    
    1. Sebastian Bauer, Die Autobahn GmbH

      Sehr geehrter Herr Probost,
      Ihre Frage zur Abgrenzung haben Sie bereits selbst beantwortet. Die Autobahn GmbH führt die Planungen zum Ausbau der A3 zwischen Leverkusen-Opladen und Hilden aus und ist operativ tätig. Bei dem geplanten Ausbau der A3 ist kein formelles Linienbestimmungsverfahren erforderlich, weil der Ausbau trassennah stattfinden soll, also anhand der bereits bestehenden Trasse. Die Autobahn GmbH findet im Laufe des Verfahrens eine Vorzugsvariante. Diese Vorzugsvariante durchläuft den Genehmigungsweg bei der Autobahn GmbH und stellt ein verwaltungsinternes Verfahren dar. Gegenstand des weiteren Verfahrens wird dann auch der Feststellungsentwurf auf Grundlage eines Vorentwurfes sein. Das Planfeststellungsverfahren wird durch das Fernstraßenbundesamt dann auf Basis des Feststellungsentwurfs der Autobahn GmbH durchgeführt.
      Gesetzliche Grundlage für die Bürgerbeteiligung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz §25 Abs. 3. Dieses können Sie hier einsehen:
      https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
      Eine weitere Grundlage bildet zudem das entsprechende Handbuch des Bundesverkehrsministeriums. Dieses Handbuch bietet eine Hilfestellung bei der Umsetzung, ist aber keine zwingende Vorgabe. Das Handbuch können Sie hier einsehen:
      https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/handbuch-buergerbeteiligung.html
      Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie eine Bürgerbeteiligung stattzufinden hat. Im Zweifelsfall obliegt eine Prüfung im Einzelfall der zuständigen Gerichtbarkeit. Ihre Auffassung nehmen wir aber sehr gerne zur Kenntnis.
      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Sebastian Bauer

  4. Karl Wilhelm Bergfeld

    Werden die negativen Bewertungen der Kommentare von der Autobahn GmbH veranlasst?
    Diese Funktion sollte deaktiviert werden, da sie leicht manipuliert werden kann.

    1. Sebastian Bauer, Die Autobahn GmbH

      Guten Tag Herr Bergfeld,
      wir veranlassen selbstverständlich keine negativen Bewertungen der Kommentare.
      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Sebastian Bauer

      1. Karl Wilhelm Bergfeld

        Hallo Herr Bauer, Ihnen will ich das gerne glauben. Durch die Aktivierung einiger Bekannter hat sich das Bewertungsbild zwar ins Positive gekehrt, dennoch halte ich derartige Bewertungsoptionen für wenig seriös, da sie leicht über anonyme Browser manipuliert werden können. Sie sollten diese Funktion deaktivieren.

        1. Sebastian Bauer, Die Autobahn GmbH

          Sehr geehrter Herr Bergfeld,
          vielen Dank für Ihre Einschätzung. Wir haben die Bewertungsfunktion deaktiviert.
          Mit freundlichen Grüßen
          Im Auftrag
          Sebastian Bauer

  5. Karl Wilhelm Bergfeld

    Der Bundesverkehrswegeplan stammt aus dem Jahre 2016 und der zugehörige Bedarfsplan muss alle 5 Jahre überprüft werden. Das Bundes-Klimaschutzgesetz wurde 2019 beschlossen. Logischerweise muss dieses Gesetz bei der fälligen Überprüfung der Bedarfpläne in 2021 berücksichtigt werden.
    Bei der Quellen-Senken-Analyse der Treibhausgase wird der geplante Ausbau wesentlich schlechter dastehen als kein Ausbau bzw. die TSF. Durch den Herstellungsprozess der zusätzlichen Fahrbahnen würden große Mengen freigesetzt, aber vor allem wegen der Vernichtung von Vegetation könnte über die Nutzungsdauer des Ausbaus sehr viel weniger CO2 gebunden werden. Zitat:
    Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019
    § 13 Berücksichtigungsgebot

    (1) 1.Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
    2.Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.

    (2) 1.Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann.
    2.Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann.
    3.Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen.
    4.Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.

    (3) 1.Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten und Einsparungen über die jeweilige gesamte Nutzungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.
    2.Die zu erwartenden volkswirtschaftlichen Kosten für den Klimaschutz sind auf geeignete Weise zu berücksichtigen.

  6. Matthias Bley

    Sie können noch so viele Videos zeigen: Die Bürger wollen keinen Ausbau. Bringen Sie die LKW auf die Schiene, dann brauchen Sie keinen Ausbau.

Kommentarfunktion geschlossen.